Sonntag, 29. März 2009

Urheberrecht 2

Urheberrecht - Ergänzung
Über eine wer-weiss-was.de-Nachfrage habe ich ausführliche Hinweise eines Urheberrechtsexperten namens Bjørn Jagnow, Leitender Redakteur der Zeitschrift Federwelt und Verfasser eines kostenlosen Skripts “Urheber-und Medienrecht für Autoren”, bekommen, die ich hier – mit Erlaufbnis des Verfassers und mit einigen Fettdruck-Hervorhebungen von mir – wiedergebe.
Ich habe gerade mal einen Blick in Ihr Weblog geworfen. Ihre Kritik an der juristischen Sicht ist sicher nicht verkehrt, allerdings wollte ich auf etwas ganz anderes hinaus.
Das Urheberrecht ist in erster Linie nicht dazu gedacht, Autoren, Künstler etc. zu beglücken. Das ist lediglich der zweite Teil. Der erste Teil des Urheberrecht dient dem Schutz der Privatsphäre – das – weiß nur kaum noch jemand.
Konkretes Beispiel: Sie schreiben jemanden einen Brief oder eine E-Mail. Auf dem Weg von Ihnen zum Empfänger ist der Brief oder die E-Mail durch das Postgeheimnis geschützt. Der Empfänger dürfte mit dem Inhalt allerdings alles machen, worauf er Lust hat, wenn es das Urheberrecht nicht gäbe. Zum Beispiel dürfte man ohne Urheberrecht die Liebesbriefe der Exfreundin veröffentlichen, was diese vermutlich nicht will. Das Postgeheimnis schützt nämlich nur bis zur Zustellung – was der Empfänger damit macht, ist wiederum eine Frage des Urheberrechts.
Nächstes Beispiel: Ein Verlag bekommt eine Kurzgeschichte, die er sehr gut findet und veröffentlichen will. Leider passt das Ende nicht ins politische Selbstverständnis des Verlags und wird daher einfach mal geändert. Ohne Urheberrecht wäre es erlaubt, auch diese neue Version dem ursprünglichen Autor zuzuschreiben.
Diese beiden Beispiele skizzieren den ersten Teil des Urheberrechts – das Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Rest zur wirtschaftlichen Nutzung (Verwertung) ist bloß bekannter.
Für das Kommentieren gibt es ein völlig ausreichenden Zitatrecht. Danach darf man im Extremfall sogar ganze Kapitel zitieren, wenn es für den gebotenen Zweck in einem eigenen Werk unersetzlich ist.*
"Willkür der Streithansel" und "Klagen als schadensersatzwürdiges Vorgehen" kann ich im Kern verstehen, denn eine gerichtliche Auseinandersetzung ist immer mit Kosten verbunden. Andererseits würde es die Rechtsstaatlichkeit auf den Kopf stellen, wenn jemand in der festen Überzeugung im Recht zu sein, klagt und dennoch verliert und anschließend bestraft wird. Das Klagerecht als "Akt des Angriffs" zu missbrauchen, will ich damit auch nicht gutheißen. Es ist eine schwierige Gratwanderung und würde daher ein potenzielles Gesetz, "das eine Urheberrechtsklage, die zu keinem Erfolg führt, selbst als schadensersatzwürdiges Vorgehen einstuft" für Nicht-Juristen wieder unüberschaubar machen, weil es nicht pauschal gelten kann.
Ich persönlich finde auch die Idee interessant die Verwertungsrechte des Urheberrechts abzuschaffen, sofern die Künstler und Autoren anderweitig finanziert werden. Aber das ist eine andere Geschichte. 

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* Dazu hatte der Verfasser vorher bereits, was Bilder angeht, Folgendes gesagt: "Es gibt ein Zitatrecht für Bilder und Texte, das relativ ähnlich ist. Sie dürfen nämlich in beiden Fällen nur so viel Bild oder Text zitieren, wie für den gewünschten Zweck unbedingt erforderlich ist und sofern die Wiedergabe nicht das ganze Werk (Bild oder Text) oder doch wesentliche Teile umfasst.Diese Einschränkungen gelten übrigens auch für Weblogs, d.h. Sie hätten die Bilder wohl auch dort nicht verwenden dürfen." -- Was meine Verwendung von -- meist verlinkt eingefügten -- Bildern angeht, so liefe meine Argumentation genau in diese Richtung: Ein Bild kann man nicht kommentieren, wenn man es nicht 'zitiert', d. h. als Bild wiedergibt. Im Regelfall als Ganzes, manchmal in Ausschnitten. Entscheidend ist: Es wird kein Geld mit dem Bild verdient und der Urheber bzw. die Quelle wird genannt. Was ich höchstens aus Schusseligkeit mal vergesse. Heißt: Ich schmücke mich nicht mit fremden Federn und tu als nicht so, als sei eine fremde Sache, ob Bild, Text, Ton oder sonstwas, von mir.

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